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Ausschluss vom Masterstudium wegen Bachelor-Note zulässig

Wenn die Hochschule in der Prüfungsordnung für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

In dem konkreten Fall geht es um einen jungen Mann, der sich nach dem Abschluss seines BWL-Bachelorstudiums an einer anderen Fachhochschule mit der ECTS-Note Grade D bei der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Masterstudiengang bewarb. Weil dieser entgegen in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang geregelten Zulassungsvoraussetzungen sein Bachelorstudium nicht mindestens mit der ECTS-Note Grade C abgeschlossen habe, verneinte die Fachhochschule einen Zulassungsanspruch des Antragsstellers.

Der Studienbewerber wandte sich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstwilligen Anordnung gegen die Fachhochschule an das Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, ohne gesetzliche Grundlage und nur durch eine Regelung der Universität in der Prüfungsordnung die Zulassung zum Masterstudium allein von der Bachelor-Note abhängig zu machen, zumal der Bachelorgrad kein vollwertiger Berufsabschluss sei.

Die Richter der 6. Kammer haben den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines einstweiligen Anordnungsantrags abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt: Nach dem Hochschulgesetz setze der Zugang zum Masterstudium ein berufsqualifizierenden Berufsabschluss voraus. Abhängig zu machen sei er außerdem von besonderen Zugangsvoraussetzungen. Dies rechtfertige es, an den vorangegangenen Bachelorabschluss besondere Anforderungen zu stellen, zumal das Masterstudium die Studierenden in besonderer Weise qualifizieren solle. Diese besonderen Anforderungen müsse nicht der Gesetzgeber selbst formulieren, dies dürften vielmehr die einzelnen Hochschulen tun, weil diese die maßgeblichen Aspekte am sachkundigsten beurteilen und die jeweilige Ausbildungs- und Kapazitätssituation vor Ort am besten einschätzen könnten.

Da die Note die maßgebliche Aussage über die Qualität des Studienabschlusses enthalte, sei eine Mindestnote eine zulässige und geeignete Anforderung an den Bachelorabschluss. Welche Bachelornote mindestens gefordert werde, dürfe die Hochschule entscheiden.



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